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Grundsätze der Angelfischerei
Verband Deutscher Sportfischer e.V. 1999
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Die Fischerei wird als eigentumsgleiches
Recht und nicht wie andere Nutzungen der Gewässer aufgrund
Gemeingebrauchs ausgeübt. Inhalt des Fischereirechts
und Umfang der Fischereiausübung sind in den Fischereigesetzen
der Bundesländer geregelt. Das Fischereirecht unterliegt
dem Schutz und der Garantie des Grundgesetzes. Es kann nur
im Rahmen seiner Sozialpflichtigkeit beschränkt werden.
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Die Fischerei umfasst das Recht zum Fangen und Aneignen
von Fischen sowie das Recht und die Pflicht zur Hege der Tiere
und Pflanzen in ihrem Lebensraum. Sie nutzt die Produktionskraft
der Gewässer. Diese begrenzt wiederum die fischereiliche
Nutzung. Die natürliche Artenvielfalt in den Gewässern
ist zu erhalten und zu fördern.
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Der Schutz der Gewässer und der sie umgebenden Natur
sind Ziel und Aufgabe der Fischerei. Angelfischerei ist ordnungsgemäße
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung. Sie wird nach dem Grundsatz
der Nachhaltigkeit durchgeführt und stellt keinen Eingriff
in Natur und Landschaft dar. Im Einzelfall können allerdings
vordringliche Belange des Naturschutzes die Beschränkung
der Fischereiausübung erfordern; eine Beschränkung
findet jedoch ihre Grenzen in der im Fischereirecht verankerten Hegepflicht. Fischerei- und tierschutzrechtliche Bestimmungen
sind einzuhalten. Der VDSF hat zusätzliche Regelungen
über fischwaidgerechtes Verhalten erlassen.
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Die
ordnungsgemäße Angelfischerei stellt eine sinnvolle, soziale
und in die Natur eingebundene Betätigung von erheblicher
volkswirtschaftlicher Bedeutung dar. Sie weckt und fördert das
Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur und trägt dazu
bei, einen gesunden Lebensraum zu erhalten oder zu schaffen.
Beschlossen vom VDSF-Verbandsausschuss am
06.05.1998 in Göttingen
Die Grundsätze des VDSF werden vom Fischereisportverein
March-Neuershausen e.V. vollinhaltlich mitgetragen.
- Der Vereinsvorstand -
>>Nach
oben<<
Schonzeiten und Mindestmaße
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Fischart |
Schonzeit |
Mindestmaß |
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Seeforelle |
01.10. - 28.02. |
50 cm |
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Bachforelle |
01.10. - 28.02. |
25 cm |
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Regenbogenforelle |
01.10. - 28.02. |
25 cm (nur Fließgewässer) |
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Bachsaibling |
01.10. - 28.02. |
25 cm |
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Seesaibling |
01.10. - 28.02. |
25 cm |
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Äsche |
01.02. - 30.04. |
30 cm |
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Felchen |
15.10. - 10.01. |
30 cm |
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Aal |
komplett alle
Fließgewässer (Bäche incl. Dreisam). Ausnahme:
Steinbucksee und Münstudsee |
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Hecht |
15.02. - 15.05. |
50 cm |
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Zander |
01.04. - 15.05.
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45 cm |
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Quappe (Trüsche) |
01.11. - 28.02. |
30 cm |
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Karpfen |
keine |
35 cm |
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Schleie |
15.05. - 30.06.
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25 cm |
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Barbe |
01.05. - 15.06. |
40 cm |
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Lachs |
ganzjährig geschützt |
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Alle Neunaugen |
ganzjährig geschützt |
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Rapfen |
keine |
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