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Grundsätze der Angelfischerei

Verband Deutscher Sportfischer e.V. 1999

  1. Die Fischerei wird als eigentumsgleiches Recht und nicht wie andere Nutzungen der Gewässer aufgrund Gemeingebrauchs ausgeübt. Inhalt des Fischereirechts und Umfang der Fischereiausübung sind in den Fischereigesetzen der Bundesländer geregelt. Das Fischereirecht unterliegt dem Schutz und der Garantie des Grundgesetzes. Es kann nur im Rahmen seiner Sozialpflichtigkeit beschränkt werden.

  2. Die Fischerei umfasst das Recht zum Fangen und Aneignen von Fischen sowie das Recht und die Pflicht zur Hege der Tiere und Pflanzen in ihrem Lebensraum. Sie nutzt die Produktionskraft der Gewässer. Diese begrenzt wiederum die fischereiliche Nutzung. Die natürliche Artenvielfalt in den Gewässern ist zu erhalten und zu fördern.

  3. Der Schutz der Gewässer und der sie umgebenden Natur sind Ziel und Aufgabe der Fischerei. Angelfischerei ist ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Bodennutzung. Sie wird nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit durchgeführt und stellt keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Im Einzelfall können allerdings vordringliche Belange des Naturschutzes die Beschränkung der Fischereiausübung erfordern; eine Beschränkung findet jedoch ihre Grenzen in der im Fischereirecht verankerten Hegepflicht. Fischerei- und tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Der VDSF hat zusätzliche Regelungen über fischwaidgerechtes Verhalten erlassen.

  4. Die ordnungsgemäße Angelfischerei stellt eine sinnvolle, soziale und in die Natur eingebundene Betätigung von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung dar. Sie weckt und fördert das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur und trägt dazu bei, einen gesunden Lebensraum zu erhalten oder zu schaffen.

Beschlossen vom VDSF-Verbandsausschuss am 06.05.1998 in Göttingen

Die Grundsätze des VDSF werden vom Fischereisportverein March-Neuershausen e.V. vollinhaltlich mitgetragen.

 

- Der Vereinsvorstand -

 

 

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Schonzeiten und Mindestmaße

Fischart

Schonzeit

Mindestmaß

Seeforelle

01.10. - 28.02.

50 cm

Bachforelle

01.10. - 28.02.

25 cm

Regenbogenforelle

01.10. - 28.02.

25 cm (nur Fließgewässer)

Bachsaibling

01.10. - 28.02.

25 cm

Seesaibling

01.10. - 28.02.

25 cm

Äsche

01.02. - 30.04.

30 cm

Felchen

15.10. - 10.01.

30 cm

Aal

komplett alle Fließgewässer (Bäche incl. Dreisam). Ausnahme:  Steinbucksee und Münstudsee

 

Hecht

15.02. - 15.05.

50 cm

Zander

01.04. - 15.05.

45 cm

Quappe (Trüsche)

01.11. - 28.02.

30 cm

Karpfen

keine

35 cm

Schleie

15.05. - 30.06.

25 cm

Barbe

01.05. - 15.06.

40 cm

Lachs

ganzjährig geschützt

 

Alle Neunaugen

ganzjährig geschützt

 

Rapfen

keine